Nachweis Masernschutzimpfung
Liebe Sorgeberechtigte, liebe Eltern,
gemäß Beschluss des Bundesrates aus März 2021 ist die Stichtagsregelung für die Vorlage des Nachweises über den vollständigen Masernimpfschutz bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Nun rückt der 31.12. immer näher und ab dann soll das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, wenn bis dahin kein Nachweis vorgelegt wurde. Da wir von Seiten der Schule aus diesen Vorgang bedingt durch äußere Umstände nicht konsequent zu Ende verfolgt haben, sind wir nun auf Ihre Hilfe und Unterstützung angewiesen.
Damit ab Januar zügig mit der Nachverfolgung begonnen werden kann, möchten wir Sie bitten, über die Klassenleitung Ihres Kindes einen entsprechenden Nachweis bis zum 17.12.2021 vorzulegen.
Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:
- Impfausweis oder Impfbescheinigung (§22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz (zwei Masern-Impfungen) gegen Masern (dies wird der Regelfall sein)
- Ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
- Ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
- Ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben)
- Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat
Wir sind gehalten, im Falle einer Nichtvorlage, Name, Vorname und Geburtsdatum des Schülers/der Schülerin, Erziehungsberechtigte, Straße und Wohnort, die Telefonnummer und ggf. die E-Mail Adresse an das Gesundheitsamt zu melden.
Mit freundlichem Gruß
Sönke Holst
Text: Sönke Holst